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Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärm-
probleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrs-
straßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag),
der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, der Großflughäfen mit mehr als
50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr
als 100.000 Einwohnern , aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frank-
furt a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungs-
bezirk Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das Regie-
rungspräsidium Darmstadt.
Der
• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M.,
Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt
auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbe-
teiligung.
Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungs-
präsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Be-
kanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.
Darmstadt, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.07