Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad König

Änderung bei der Veröffentlichung der Standesamtlichen Nachrichten

Alters- und Ehejubiläen können zukünftig im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad König, den „Bad Königer Stadtnachrichten“ nur noch veröffentlicht werden, wenn die Jubilarin bzw. der Jubilar vorher schriftlich zustimmt.  

Hierzu bitten wir das unten abgedruckte Formular zu verwenden.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können zudem Geburten und Sterbefälle in den „Bad Königer Stadtnachrichten“ ohne Zustimmung der Eltern bzw. Hinterbliebenen ebenfalls nicht mehr veröffentlicht werden.

Eheschließungen des Standesamtes der Stadt Bad König werden, sofern die Einwilligung der Eheleute vorliegt, nach wie vor veröffentlicht.


Feststellung der Gemeindewahlleiterin über das Ausscheiden und Nachrücken einer/s Stadtverordneten gemäß § 34 KWG

Gemäß § 58 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) gebe ich Folgendes öffentlich bekannt:

Der am 14.03.2021 gewählte Bewerber der Zukunft Bad König e. V. (ZBK), Herr Christian Huber, Faltenweg 2 c,  64732 Bad König hat auf sein Mandat als Stadtverordneter verzichtet.

Ich stelle fest, dass gemäß § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) als nächste, noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Zukunft Bad König e. V. (ZBK), mit den meisten Stimmen, Frau Andrea de la Haye, Berggartenstraße 75, 64732 Bad König, in die Stadtverordnetenversammlung Bad König nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, Schlossplatz 3, 64732 Bad König, Einspruch erheben.

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen, nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Bad König, 18.11.2024

Christiane Kees,

Gemeindewahlleiterin


B45 Ersatzneubau des Brückenbauwerks über die Mümling bei Bad König - Zell - Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken - Erhebung der Planungsgrundlagen

Im Zuge der Vorarbeiten zur Durchführung der o.g. Baumaßnahme – Erhebung der Planungsgrundlagen – ist es notwendig, dass Bedienstete von Hessen Mobil – Straßen- und
Verkehrsmanagement oder von Hessen Mobil beauftragte Firmen oder Personen zur Durchführung von Vorarbeiten verschiedene Grundstücke betreten.
Diese Vorarbeiten, in Form von faunistischen und floristischen Erhebungen, werden im Jahr 2025 durchgeführt.
Eingefriedete Grundstücke werden nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit den Grundstücksberechtigten betreten.
Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich auf alle Grundstücke, die sich auf der beigefügten Übersichtskarte innerhalb der dargestellten Umgrenzung befinden. Die betreffenden Grundstücke liegen innerhalb der Gemeinde Bad König. Da der (Aus-) Bau von Straßen sowie Brückenbauwerken im Interesse der Allgemeinheit liegt, hat das hessische Straßengesetz (HStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, die angesprochenen Vorarbeiten zu dulden (§ 32 b HStrG).
Durch die vorgenannten Vorarbeiten ist nicht zu erwarten, dass einem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. Sollte dies wider Erwarten der Fall sein, so wird der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag von Hessen Mobil oder des Grundstücksberechtigten die Entschädigung fest. 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch bei Hessen Mobil, Straßen – und Verkehrsmanagement, AST Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde) Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise, Teil-
plan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden und
Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main

Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, der Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern , aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Der

  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main

tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.

Darmstadt, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.07