Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes innerhalb von Verwaltungen und Behörden

Grundsätzliches

Das Hinweisgebersystem (gemäß den Anforderungen des seit dem 02. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzt HinSchG) ermöglicht es Beschäftigten, potenzielle Gesetzes- und Regelverstöße sowie Verstöße innerhalb von Behörden/Einrichtungen, die entweder bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, zu melden.

Das HinSchG soll Hinweisgebende vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen aufgrund deren Meldung über die (vermeintlichen) Missstände schützen.

Die Stadt Bad König betreibt ein rechtskonformes Meldesystem, welches für Beschäftigte über die Webseite

 https://b-pisec.com/meldeformular-hinschg-ikz-odw/ erreichbar ist.

Voraussetzung für eine Meldung ist dabei immer, dass sich die Verstöße auf den Arbeitgeber (die Verwaltung/Behörde) oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG). 

Wer kann Hinweisgeber sein? 

Der Bereich der Personen, der durch das HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: 

  • Beschäftigte der Stadt Bad König (auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer etc.)
  • Selbstständige, die für die Stadt Bad König Dienstleistungen erbringen sowie Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien der Stadt Bad König

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist jedoch weit gefasst. 

Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden: 

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik etc.
  • Zuletzt wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten ausgeweitet, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Wie kann ein Verstoß gemeldet werden?

Eine Meldung kann über folgende eigens eingerichtete Seite erfolgen:

Wichtig:  Anonyme Hinweise müssen nicht bearbeitet werden! Die Angabe der Kontaktdaten der meldenden Person ist Voraussetzung zur Bearbeitung der Meldung.

Die Inhalte des Kontaktformulars werden direkt an unseren zertifizierten Partner, die b-pi sec GmbH, welcher als Whistleblowingbeauftragter für die Stadt Bad König fungiert, weitergeleitet.

Auf die getätigten Meldungen hat innerhalb von b-pi sec ausschließlich ein eingeschränkter hinweisverwaltender Personenkreis Zugriff und garantiert die sachgemäße Bearbeitung eingehender Meldungen.

Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Hinweisgebenden die Möglichkeit gegeben werden muss, die Meldung auf verschiedenen Wegen (postalisch, telefonisch oder direkt per Mail) abzugeben.

Daher sind über das Kontaktformular zusätzlich die Kontaktdaten des Hinweisverwaltenden, der b-pi sec GmbH, bereitgestellt. Diese lauten:

Whistleblowingbeauftragter

b-pi sec GmbH
Kopenhagener Straße 6

65552 Limburg an der Lahn

 whistleblowing@b-pisec.com

+49 6431 902 91 0

Bei weiteren Fragen zum Thema Whistleblowing/Hinweisgebersystem berät Sie das

Team der b-pi sec GmbH gerne.

Kontakt

b-pi sec GmbH

Kopenhagener Str. 6

65552 Limburg an der Lahn

 whistleblowing@b-pisec.com

+49 6431 902 91 0