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Gewerbegebiet an der B45
Beginn der Erschließungsarbeiten im Gewerbegebiet „An der B45“ in Bad König
Die Erschließung des Gewerbegebietes „An der B45“in Bad König (Odenwaldkreis) hat begonnen. Im Auftrag der Stadt Bad König entstehen knapp 5 ha attraktive Gewerbeflächen mit direkter Anbindung an die Bundesstraße B 45.
Die Stadt Bad König setzt mit dem Gewerbegebiet nicht nur auf wirtschaftliches Wachstum und die Unterstützung regionaler Gewerbetreibender, sondern auch auf die Schaffung eines zukunftsweisenden, nachhaltigen Standorts mit Lebensqualität.
Falls auch Sie sich für einen Bauplatz im Gewerbegebiet „An der B45“ interessieren, senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage. Den rechtskräftigen Bebauungsplan sowie weitere Informationen zum Baugebiet erhalten Sie HIER. Lage und individuelle Größe der Baugrundstücke werden nach Möglichkeit den Käuferanforderungen angepasst.
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad König
Bauleitplanung der Stadt Bad König / Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet an der B 45 in der Gemarkung Bad König
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B 45“ einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss für den oben genannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine angepasste Gewerbegebietsentwicklung im Nordwesten der Stadt Bad König, um den bestehenden Bedarf an gewerblichen Baugrundstücken decken zu können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt westlich anschließend an die B 45, südlich des Fürstengrunder Baches und östlich der Bahnstrecke Eberbach – Höchst i. Odw. und beinhaltet nach der aktuellen Liegenschaftskarte die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Bad König, Flur 7, Nrn. 301 teilweise (tlw.) und 302 tlw. sowie Flur 8, Nrn. 891- 894, 895/1, 895/2, 896 - 905, 906/1, 906/2, 906/3, 907, 909 - 916, 917/1, 917/2, 918, 919, 921, 922/1, 922/2, 923, 924, 925/1, 925/2, 926 tlw., 927 – 930, 932 tlw. und 944/2 tlw. Der Umgriff des
räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachstehenden Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (nicht maßstäblich) und umfasst eine Fläche von ca. 74.777 m².
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan bestehen aus der Planzeichnung mit dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) sowie Hinweisen, der dazugehörigen Begründung sowie den in der Begründung aufgeführten Anlagen:
- Umweltbericht mit den dazu gehörenden Anlagen (Bestandskarte, Entwicklungskarte sowie der Legende zur Bestands- und Entwicklungskarte),
- Maßnahmenkonzept mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung,
- Artenschutzprüfung gemäß $ 44 (1) BNatSchG,
- Floristische Kartierung und Biotopkartierung,
- Hydrogeologisches Gutachten,
- Schalltechnische Untersuchung,
- Umwelttechnische Bodenuntersuchung,
- Baugrunduntersuchung,
- Archäologisch-geophysikalische Prospektion, Magnetometerprospektion, Abschlussbericht,
- Verkehrsgutachten,
- Übersichtpläne Versorgungsleitungen der e-netz Südhessen AG
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan können im Rathaus der Stadt Bad König, Stadtbauamt, Schlossplatz 3, 64732 Bad König während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Corona-Pandemie aktuell geltende Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sowie auch geänderte Öffnungszeiten des Rathauses möglich sind, die von den
oben genannten Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen gebeten, um Wartezeiten zu vermeiden. Aktuelle Informationen zur Co-
rona-Pandemie und den Öffnungszeiten des Rathauses sind der offiziellen Internetseite der Stadt Bad König unter https://www.badkoenig.de/ (Besucherinformation für das Rathaus Bad König) zu entnehmen.
Zusätzlich können die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan im pdf-Datenformat auch auf der Internetseite der Stadt Bad König unter https://www.badkoenig.de/wirtschaft/stadtentwicklung/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Bad König beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile ein-
getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad König unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn
Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B 45“ einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
(örtliche Bauvorschriften) in Kraft.
Bad König, den 16.12.2022
Für den Magistrat der Stadt Bad König,
Axel Muhn, Bürgermeister
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